Das Europäische Parlament

Das Europäische Parlament wird seit der ersten demokratischen Direktwahl im Jahr 1979 von den Bürgern der Europäischen Union gewählt. Die Wahlen finden alle fünf Jahre statt; die aktuelle Legislaturperiode erstreckt sich von 2014 bis 2019. Jeder EU-Bürger, wo immer in der EU er lebt, verfügt über das aktive und passive Wahlrecht. Das Parlament vertritt somit den demokratischen Willen der Bürger der Union (etwa 510 Mio. Menschen) und macht ihre Interessen gegenüber den anderen EU-Organen geltend.

Dem gegenwärtigen Parlament gehören 751 Abgeordnete aus allen 28 EU-Mitgliedstaaten an. Eine Auflistung aller EU-Abgeordneten finden Sie hier.

Die Sitzordnung und zumeist auch die Entscheidungsfindung richten sich im Europäischen Parlament nicht nach der Nationalität seiner Mitglieder, sondern nach deren Zugehörigkeit zu sieben Fraktionen. Diese vertreten das gesamte politische Meinungsspektrum von links außen bis rechts außen und haben dementsprechend auch sehr unterschiedliche Ansichten zur europäischen Integration - von den Befürwortern eines starken gemeinsamen Europa bis zu den offenen EU-Gegnern.

Die Arbeitsorte des Europäischen Parlaments sind Brüssel (Belgien), Luxemburg und Straßburg (Frankreich).

 

Die drei wichtigsten Aufgaben des Europäischen Parlaments

  1. Gesetzgebende Gewalt: Durch die direkte Wahl des Parlaments wird die demokratische Legitimierung des europäischen Rechts gewährleistet.
  2. Demokratische Kontrolle: Über alle Organe der EU und insbesondere über Kommission und Rat.
  3. Haushaltsbehörde: Es teilt sich die Haushaltsbefugnis mit dem Rat und kann daher Einfluss auf die Ausgaben der EU ausüben.

 

1. Gesetzgebende Gewalt

Das Gesetzgebungsverfahren, das am häufigsten zur Anwendung gelangt, ist das Mitentscheidungsverfahren. Dabei sind das Europäische Parlament und der Rat (Minister der nationalen Regierungen) einander gleichgestellt. Nach dem Vertrag von Lissabon kommt dieses Verfahren bei etwa 95% aller europäischen Rechtsvorschriften zur Anwendung und wird daher seitdem auch "Ordentliches Gesetzgebungsverfahren" genannt.

Für die restlichen 5% des EU-Rechts verfügt der Rat großteils über die alleinige Rechtsetzungsbefugnis, muss zumeist das Parlament aber zumindest anhören. Ferner ist die Zustimmung des Parlaments bei bestimmten wichtigen Entscheidungen wie dem Beitritt neuer Länder zur EU sowie bei vielen anderen internationalen Verträgen erforderlich.

Außerdem setzt das Parlament auch Impulse für neue EU-Gesetze, indem es etwa regelmäßig erörtert und debattiert, welche Rechtsvorschriften zur Erreichung gemeinsamer europäischer Ziele zweckmäßig wären, und die Kommission zur Vorlage neuer Gestzesvorschläge auffordert.
 

2. Demokratische Kontrolle

Das Parlament übt eine demokratische Kontrolle über die anderen europäischen Organe aus. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten.

Bei Amtsantritt einer neuen Kommission werden deren Präsident und Mitglieder von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten nominiert, können jedoch nicht ohne die Zustimmung des Parlaments ihr Amt antreten. Das Parlament führt Anhörungen aller künftigen neuen Mitglieder und des Präsidenten der Kommission durch, wählt zunächst den Präsidenten direkt und stimmt dann darüber ab, ob die Kommission als Ganzes gebilligt werden soll.

Die Kommission bleibt während ihrer gesamten Amtszeit dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig. Das Parlament kann die gesamte Kommission durch einen Misstrauensantrag zum Rücktritt zwingen.

Im Allgemeinen übt das Parlament seine Kontrolle durch regelmäßige Prüfung der Berichte aus, die ihm von der Kommission vorgelegt werden (Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans usw.). Darüber hinaus richten die Abgeordneten regelmäßig schriftliche oder mündliche Anfragen an die Kommission.

Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich auch auf den Rat: Die Abgeordneten richten regelmäßig schriftliche oder mündliche Anfragen an den Rat, dessen Präsident an den Plenartagungen und an wichtigen Debatten teilnimmt.

Die Prüfung der von Bürgern eingereichten Petitionen und die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen bilden weitere Kontrollmöglichkeiten des Parlaments.
 

3. Haushaltsbehörde

Der Haushalt der EU wird jährlich von Parlament und Rat gemeinsam verabschiedet.

Der Ausschuss des Parlaments für Haushaltskontrolle überwacht die Verwendung der Haushaltsmittel und das Parlament stimmt jedes Jahr darüber ab, ob die Ausführung des Haushaltsplans im abgelaufenen Haushaltsjahr gebilligt werden soll. Dieser Prozess wird auch als „Entlastung der Kommission“ bezeichnet.

 

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